Sobald sich ein Unfall bei der Arbeit, in der Schule oder auf Dienstwegen ereignet, tritt im Normalfall die gesetzliche Unfallversicherung als Kostenträger ein. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Arbeitgeber seinen Betrieb bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet hat.
Die gesetzliche Unfallversicherung hat darüber hinaus den Auftrag, nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Dazu gehören je nach Einzelfall die medizinische und berufliche Rehabilitation sowie die Auszahlung von Übergangsgeldern und Renten.
Um eine entsprechend stringente und zielführende Behandlung zu gewährleisten, darf nicht jeder beliebige Arzt Arbeits-, Schul- oder Wegeunfälle behandeln. Seitens der gesetzlichen Unfallversicherung werden Durchgangsärzte (D-Arzt) zur Behandlung ermächtigt, Voraussetzung hierfür ist unter anderem eine spezielle Qualifikation des Arztes. Darüber hinaus muss auch die Praxis mit ihrer apparativen und räumlichen Ausstattung speziellen Anforderungen genügen.
In unserer Praxis sind sämtliche Voraussetzungen zur Durchführung des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens erfüllt. Wir stehen in engem Kontakt mit unseren Partnern der gesetzlichen Unfallversicherung, um Sie schnellstmöglich wieder auf den Weg der Genesung zu bringen.
In einer eigens dafür vorgesehenen Sprechstunden stehen wir Ihnen für alles weitere zur Verfügung.
Montag | 08:00 - 18:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 - 18:00 Uhr |
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